VORBEMERKUNG

 

Sämtliche in diesen Statuten vorgesehen Funktionen können von beiden Geschlechtern ausgeübt werden, auch wenn die Formulierung nicht geschlechtsneutral ist.
NAME
ART. 1
Unter dem Namen "Karting Club Liechtenstein" (KCFL) besteht auf unbestimmte Zeit eine Vereinigung von Kart-Fahrern und Freunden des Kartingsportes.
SITZ
ART. 2
Der KCFL hat seinen Sitz in Schaan.
ZWECK
ART. 3
Die Vereinigung setzt sich folgende Ziele:
a)
Förderung des Kartingsportes, insbesondere durch folgende Massnahmen:
-
Durchführung von Veranstaltungen,
-
Förderung des Nachwuchses,
-
Schaffung von Trainingsmöglichkeiten,
-
Beratungs- und Erfahrungsaustausch,
-
Schaffung von Konstruktions- und Unterhalts-Möglichkeiten von Karts,
-
Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Kartsportes.
b)
Lenkung des motorsportlichen Betätigungsdranges, insbesondere auch von jugendlichen Personen, in geregelten, massvollen und sportlichen Bahnen.
c)
Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.
MITGLIEDSCHAFT
ART. 4
Der KCFL besteht aus:
-
Aktivmitgliedern
-
Passivmitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
-
Junioren
-
Minis
-
Neumitgliedern
MITGLIEDER
ART. 5
Aktivmitglieder sind Personen ab dem 16. Altersjahr, die aktiv an den motorsportlichen Aktivitäten des KCFL teilnehmen.
Passivmitglieder sind Personen ab dem 16. Altersjahr, die zu den in Art. 3 niedergelegten Zielen beitragen wollen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich ganz besonders um den KCFL verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Junioren sind Personen, die die Alterslimiten des Schweizerischen Kartsportverbandes erfüllen. Junioren sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
Minis sind Personen ab dem 6. Geburtstag bis zum Erreichen des Juniorenalters. Minis sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
Neumitgliedern sind Personen, die als Aktiv-, Passivmitglieder, Junioren oder Minis neu in den KCFL eintreten. Sie werden erst nach Ablauf der Aufnahmefrist auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung bestätigt. Die Aufnahme erfolgt jeweils auf den Termin der nächsten Generalversammlung. Neumitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
AUFNAHME
ART. 6
a)
Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet die Stimmenmehrheit des Vorstandes.
b)
Über die Aufnahme von Mitgliedern (nach Ablauf der Aufnahmefrist und auf Antrag des Vorstandes) entscheidet die Stimmenmehrheit der Generalversammlung.
ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
ART. 7
a)
Austritt:
Der Austritt kann jederzeit erfolgen und bedarf der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand. Der Austretende verliert dadurch alle Rechte als Mitglied und bereits bezahlte Mitgliederbeiträge verfallen zugunsten des KCFL.
b)
Suspendierung:
Mitglieder, die gegen die in Art. 3 niedergelegten Ziele verstossen können vom Vorstand zeitweilig suspendiert werden. Eine Suspendierung schliesst ein Teilnahme von allen sportlichen Aktivitäten des KCFL aus.
c)
Ausschluss:
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
d)
Ausschluss infolge Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages:
Nach Ablauf einer vom Vorstand bestimmten Mahnfrist erlischt die Mitgliedschaft automatisch und muss nicht durch die Generalversammlung genehmigt werden.
EINNAHMEN
ART. 8
Die Einnahmen bestehen aus:
-
Mitgliederbeiträgen,
-
Erlös aus Veranstaltungen,
-
Schenkungen und andere Zuwendungen, die nach dem Willen des Gönners auch zweckgebunden sein können.
Die ordentlichen Jahresbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
VERWENDUNG DER MITTEL
ART. 9
Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für folgende Aufgaben verwendet werden:
a)
Kosten für Unterhalt und Verwaltung
b)
Pflege des Goodwills und des Images der Vereinigung
c)
Organisation und Durchführung von Clubveranstaltungen
d)
Fahrerunterstützung:
Für die lizenzierten Fahrer des KCFL wird jährlich ein Beitrag in maximaler Höhe des Zuschusses des Liechtensteinischen Sportbeirates bereitgestellt. Für die Rückerstattung der Lizenzkosten müssen folgende Punkte erfüllt werden:
-
Mindestens 1 Jahr als Clubmitglied im KCFL,
-
Belegter Nachweis für je einen Start an mindestens 4 nationalen oder internationalen Veranstaltungen in der laufenden Saison (vom Vorstand bestimmte Fristen sind zwingend einzuhalten).
Übersteigen die gesamten Rückerstattungskosten der Lizenzierten den von der Fürstlichen Regierung geleisteten Beitrag, so werden diese anteilig an die Bezugsberechtigten ausbezahlt.
Über weitere Fahrerentschädigungen entscheidet der Vorstand.
RECHNUNGSABLAGE
ART. 10
Es ist eine Betriebs- und Vermögensrechnung zu führen.
Die Buchführung ist durch 2 Revisoren vor der Generalversammlung zu prüfen.
ORGANE
ART. 11
Die Organe des KCFL sind:
-
Die Generalversammlung
-
Der Vorstand
-
Durch den Vorstand gebildete Kommissionen
GENERALVERSAMMLUNG
ART. 12
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlichen einmal bis spätestens Ende März statt. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder dies verlangt oder die Mehrheit des Vorstandes dies für notwendig erachtet.
Der Versammlungstermin muss mindestens 30 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben werden.
Anträge sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Wahlvorschläge für Vorstandsmitglieder können direkt aus der Generalversammlung eingebracht werden.
Das Protokoll der Generalversammlung wird nach der Versammlung allen Mitgliedern innert 30 Tagen zugestellt. Einwände über das Protokoll sind schriftlich bis spätestens 30 Tage nach dem Versand an den Vorstand zu richten. Liegen nach dieser Frist keine Einwände vor, gilt das Protokoll als genehmigt, andernfalls wird es an der nächsten Generalversammlung als Traktandum behandelt.
TRAKTANDEN UND GESCHÄFTE DER GENERALVERSAMMLUNG
ART. 13
Der Generalversammlung obliegen die folgenden Geschäfte:
1.
Wahl der Stimmenzähler
2.
Bestätigung bzw. Bereinigung (vgl. Art. 12) des Protokolls der letzten Generalversammlung
3.
Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
4.
Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
5.
Festsetzung der Jahresbeiträge
6.
Wahl des Vorstandes
7.
Wahl der 2 Rechnungsrevisoren
8.
Behandlung der eingereichten Anträge
9.
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
10.
Verschiedenes
Vorstandsmitglieder sind nicht berechtigt an Abstimmungen bzw. Wahlen bezüglich der Punkte 3, 4, und 7 teilzunehmen.
ABSTIMMUNGSREGELN
ART. 14
Die Geschäfte der Generalversammlung werden in offener Abstimmung erledigt sofern nicht mehrheitlich geheime Abstimmung beschlossen wird.
Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit mit Ausnahme folgender Fälle:
a)
Statutenänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
b)
Auflösung des KCFL kann nur mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden, wobei mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein
müssen.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
VORSTAND
ART. 15
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des KCFL. Er besteht aus 5 Mitgliedern:
-
einem Präsidenten
-
einem Vice-Präsidenten
-
einem Aktuar / Sekretär
-
einem Kassier
-
einem Beisitzer
Er wird von der Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwählbarkeit ist zulässig.
Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:
-
Vertretung des KCFL nach aussen,
-
Leitung des KCFL,
-
Bestellung von Kommissionen,
-
Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
-
Erstellen und Durchsetzen von Reglementen,
-
Einberufung der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung,
-
Verwaltung der Finanzen.
AUFLÖSUNG
ART. 16
Im Falle der Auflösung des KCFL ist das ganze Vermögen dem Liechtensteinischen Olympischen Sportverband (LOSV) zu übergeben. Bei späterer Gründung eines Vereins auf gleicher Grundlage und ähnlicher Ziele ist das Vermögen an diesen zu übergeben.
Sollte sich nach Ablauf von zehn Jahren kein neuer Verein unter den obigen Voraussetzungen gebildet haben, steht das gesamte Vermögen dem LOSV zu gemeinnützigen Zwecken für den liechtensteinischen Sport zur Verfügung.
INKRAFTTRETEN UND STATUTENÄNDERUNG
ART. 17
Diese Statuten treten auf den 17. Februar 1995 in Kraft und ersetzten die Statuten vom 3. März 1990. Eine Kopie wird jedem Mitglied ausgehändigt, das somit die darin enthaltenen Bestimmungen anerkennt.
Die Statuten können auf Antrag des Vorstandes oder von Mitgliedern, aber nur mit Zustimmung der Generalversammlung geändert werden.
 
KARTINGCLUB LIECHTENSTEIN
für den Vorstand
Schaan, 17. Februar 1995
gez.
Peter Gossweiler, Präsident
Markus Benz, Vice-Präsident